Zum Inhalt springen

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 24. März 1912 in Etterzhausen gegründete Verein führt den Namen “Turnverein 1912 Etterzhausen e.V.”

Der Sitz des Vereins ist in Etterzhausen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg eingetragen und führt den Zusatz “e.V.”

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt diese Satzung an.

Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

– Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

– Instandhaltung der Sportplätze sowie der Sport- und Spielgeräte

– Durchführung von Versammlungen, Kursen, Vorträgen und sportlichen Veranstaltungen

– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und bei ihrem Ausscheiden keine Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgabe n, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstig t werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen LandesSportverband e.V., den betroffenen Fachverbänden so wie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Vergütung für die Vereinstätigkeit

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 1 trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann Widerspruch eingelegt werden. Die Ablehnung muss schriftlich mitgeteilt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres passives Wahlrecht.

Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur für die Wahl des Jugendvertreters stimmberechtigt. Im Übrigen sind die Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Zahl der Mitglieder des Vereins ist nicht beschränkt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärend e Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grob er und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung.

Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Der Betroffene kann den Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge). Darüber hinaus können Abteilungsbeiträge oder Aufnahmegebühren für einzelne Abteilungen erhoben werden. Diese Beiträge werden von den Abteilungen festgesetzt. Die Mitglieds-, Abteilungsbeiträge sowie Aufnahmegebühren einzelner Abteilungen werden in der Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vereinsausschuss.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 20 % der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Schaukasten des Vereins, im Sportheim sowie durch Veröffentlichung in der Mittelbayerischen Zeitung sowie im Mitteilungsblatt des Marktes Nittendorf. In der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentliche n Inhalt nach zu bezeichnen sind. Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind und mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden, könne n als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes oder auf eine Auflösung des Vereines hinzielen, sind unzulässig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

d) Beschlussfassung über das Beitragswesen

f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satz ung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und

vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer.

Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein stets einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

Wiederwahl ist möglich.

Vorstandsmitglied kann nur sein, wer Mitglied des Vereins ist.

Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

§ 11 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:

– den Vorständen

– dem Schatzmeister

– dem/der Schriftführer/in

– dem/der Technischen Leiter/in

– dem/der Jugendvertreter/in

– den Abteilungsleitern/innen

– den Beisitzern in unbestimmter Zahl

Den Beisitzern können mit Beschluss des Vereinsauss chusses bestimmte Aufgaben im Verein übertragen werden.

Alle Ausschussmitglieder, mit Ausnahme des Jugendvertreters , werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Nachbesetzung erfolgt nicht. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines. Den Kassenpr üfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Sonderprüfungen sind möglich. Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 13 Jugendvertretung

Die Jugendvertretung innerhalb des Vereins gestaltet – unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins – ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Der/Die Jugenvertreter/in werden aus den Reihen der Jugendlichen des Vereins gewählt. Der/Die Jugenvertreter/in werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der § 4 und 9 entsprechend. Gewählte Jugendvertreter, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten nachweisen.

Das Nähere regelt eine Jugendordnung.

§ 14 Ordnungen

Der Verein gibt sich eine Geschäfts und Ehrungsordnung, sowie bei Bedarf eine Kassen- und Jugendordnung. Diese werden durch den Vereinsausschuss mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit beschlossen. Änderungen der Ordnungen können ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit durch den Vereinsausschuss beschlossen werden. Die Ordnungen gelten nur im Innenverhältnis des Vereins und sind nicht Bestandteil der Satzung selbst, sondern nachrangiges Recht.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigenszu diesem Zweck und unter Einhaltung der Ladungsfrist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

Die Auflösung des Vereins kann auch bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke erfolgen.

Das nach der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt dem Markt Nittendorf zu, mit der Maß gabe, es wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung für den Ortsteil Etterzhausen zu verwenden.

§ 16 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.05.2009 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg in Kraft.

Die Eintragung erfolgte am 10.07.2009

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner